Corona-Nothilfe für Studis: Hast Du im Studium finanzielle Probleme? Dann gibt es gute Nachrichten für Dich! Die Corona Nothilfen werden verlängert – nach aktuellem Stand zunächst bis zum Ende des Wintersemesters 20/21 im März.
Corona-Nothilfe für Studis: Wie viel Geld steht Dir zu?
Als Studierende kannst Du einen monatlichen Zuschuss von 100 bis 500 Euro bekommen, den Du nicht zurückzahlen musst. Wie viel Geld ausgezahlt wird, richtet sich nach der finanziellen Notlage – und die macht das Bildungsministerium an Deinem aktuellen Kontostand fest.Corona-Nothilfe im Überblick | |
Aktueller Kontostand | Monatlicher Zuschuss |
weniger als 100 € | 500 € |
zwischen 100 € und 199,99 € | 400 € |
zwischen 200 € und 299,99 € | 300 € |
zwischen 300 € und 399,99 € | 200 € |
zwischen 400 € und 499,99 € | 100 € |
Tipp: Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Sparverträge oder sonstige Konten, auf die Du keinen kurzfristigen Zugriff hast – also beispielsweise Bausparverträge, Mietkautionskonten oder sonstige Sperrkonten und Treuhandkonten.
Corona-Nothilfe für Studis: Wann kannst Du die Nothilfe beantragen?
Alle Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind und die in Deutschland wohnen, können einen Antrag stellen. Das Angebot gilt für Studierende aus dem In- und Ausland, eine Altersbegrenzung gibt es nicht. Auch die Überschreitung der Regelstudienzeit ist kein Hindernis. Die Nothilfe richtet sich insbesondere an Studierende, die durch die aktuelle Pandemie in einer finanziellen Notlage befinden. Diese muss nachgewiesen werden – allerdings reicht neuerdings in vielen Fällen eine Selbsterklärung. Folgende Notlagen können laut BMBF berücksichtigt werden:- Dein Nebenjob weggebrochen ist,
- Du konntest bisher keinen neuen Nebenjob finden,
- Deine Aufträge durch selbständige Tätigkeit sind weggebrochen,
- oder eine Unterstützung Deiner Eltern ist pandemiebedingt aktuell nicht möglich.
Tipp: Nicht antragsberechtigt sind allerdings Studierende bei denen ein Studium im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses die Regel ist. Also, wenn Du beispielsweise an einer Verwaltungsfachhochschule oder Bundeswehruniversität eingeschrieben bist und ein berufsbegleitendes bzw. duales Studium absolvierst. Gleiches gilt, übrigens für Gasthörer.
Corona-Nothilfe für Studis: Wie funktioniert das mit Deinem Antrag?
Deinen Antrag auf Nothilfe musst Du online unter www.überbrückungshilfe-studierende.de stellen. Zuständig für Deine Bearbeitung sind die 57 regionalen Studierenden- und Studentenwerke. Das musst Du konkret im System uploaden:- Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters
- Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
- Bankverbindung in Deutschland (Name und Kontonummer)
- Belege für die pandemiebedingte Notlage
- Kontoauszüge für den Vormonat der Antragstellung und für den Antragsmonat bis zum Vortag der Antragstellung (ohne Schwärzungen)
Tipp: Als Studierende musst Du die Überbrückungshilfe für jeden Monat neu beantragen – und zwar jeweils bis zum letzten Tag des Monats. Stellst Du also Deinen Antrag am 31. Dezember 2020, gilt dieser für den Dezember 2020. Die Förderung kann bei Antragstellung bis zum fünfzehnten Tag eines Monats ab dem ersten Tag des Folgemonats ausgezahlt werden.
Corona-Nothilfe für Studis: Wie kannst Du Deine finanzielle Notlage nachweisen?
Konkrete Arbeitsnachweise: Der klassische Weg wäre der Nachweis einer Kündigung, im Idealfall aus dem jetzigen oder den beiden vorangegangenen Monaten. Ausnahmsweise – so das Bildungsministerium – kann auch eine Kündigung aus dem ersten Shutdown akzeptiert werden, wenn gleichzeitig zwei neuere Bewerbungsschreiben als Zeichen der Bemühung vorgelegt werden. Gleiches gilt für einen Nachweis über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Auch ein Arbeitsvertrag und eine Selbsterklärung, dass der Vertrag pandemiebedingt nicht verlängert wurde, kann die Notlage verifizieren. Selbsterklärung: Allerdings gesteht das Bildungsministerium auch zu, dass nicht alle Gründe für eine finanzielle Notlage mit Unterlagen und Nachweisen dokumentiert werden können. Daher wurde die Möglichkeit der Selbsterklärung im November noch mal ausgeweitet. Somit kannst du als Studierende im Ausnahmefall auch das Ende einer Beschäftigung durch eine Selbsterklärung nachweisen. Fehlende Unterhaltszahlungen: Gleiches gilt für Dich als Studierende, wenn die Unterhaltszahlungen Deiner Eltern weggefallen sind. In Deiner Selbsterklärung muss dann unter anderem stehen, in welcher Höhe wann und bis wann Unterhaltszahlungen geleistet wurden und warum diese nun wegfallen bzw. gekürzt wurden. Bei einer Kürzung verlangt das Ministerium zudem die Höhe der aktuellen Unterhaltszahlung. Selbstständige Tätigkeit: Auch wenn pandemiebedingt selbstständige Arbeit während des Studiums ganz oder teilweise wegfällt, kann eine Selbsterklärung als Nachweis ausreichen.Corona-Nothilfe für Studis: Gibt es weitere Hilfen für Dich?
Vermutlich ja! In den Gesprächen zwischen dem Deutschen Studentenwerk sowie den Studierenden- bzw. Studentenwerken und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ist eine grundsätzliche Einigung erzielt worden, die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage für den Monat November wiedereinzusetzen. Zunächst bis zum Ende des Wintersemesters 20/20 im März 2021. Über eine etwaige Verlängerung und weitere Details dazu wird aktuell noch gesprochen. Zur längerfristigen Unterstützung stehen außerdem der KfW-Studienkredit und das BAföG zur Verfügung.Tipp: Es gilt weiterhin: Die Nothilfe kann nur für den laufenden Kalendermonat beantragt werden. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Sollten Unklarheiten bestehen, beantwortet Dir die Hotline von BMBF und dem DSW inhaltliche Fragen zum Antrag unter 0800 26 23 003 (Sprechzeiten: Di. – Do. 8.00-16-00 / Fr. 8.00-12.00 Uhr).
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