Corona-Krise aktuell: Kurzarbeit, keine Aufträge, oft sogar Jobverlust – COVID-19 hat viele von uns empfindlich getroffen oder sogar in eine finanzielle Notlage gebracht. Damit Du in dieser ungewöhnlichen Zeit Deine Wohnung nicht verlierst, Dein Strom nicht abgestellt wird oder offene Rechnungen notfalls aufgeschoben werden können, galten ab April in Deutschland viele kulante Regelungen.
Seit Juli 2020 allerdings musst Du Miete, Strom, Gas, Wasser sowie sämtliche Versicherungen wieder bezahlen. Welche Bedingungen hier gelten, welche Hilfen es vom Staat weiterhin gibt und was sonst noch wichtig ist, dass erklären wir Dir in unserem neuen Ratgeber.
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Aufgeschobenen Rechnungen und Versicherungen – was galt bisher?
In den Monaten April, Mai und Juni 2020 musstest Du vielerlei Abschläge und Rechnungen nicht bezahlen. Unter anderem Zahlungen für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser sowie für Telefon- und Internet konnten gestundet werden ohne dass die Leitung verweigert werden konnten. Auch Beiträge zu vielen Versicherungsverträgen durften aufgeschoben werden – beispielsweise für Deine private Krankenvollversicherung oder Deine private Pflegepflichtversicherung.
Als Unternehmer mit weniger als zehn Beschäftigten und bis zu zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme konntest Du zwischen April und Juni Zahlungen ebenfalls fällige aufschieben. Das betraf etwa Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen für den notwendigen Betriebsablauf. Neben Verträgen über Energie, Wasser und Telekommunikation zählen dazu auch Versicherungen wie Berufshaftpflicht oder die Kfz-Police für den Firmenwagen dazu.
Corona-Krise aktuell: Energiekosten, Wasser, Telefon und Co – was darf ab Juli gefordert werden?
Dies alles galt bis zum 30. Juni 2020. Seit 01. Juli musst Du allerdings wieder damit rechnen, dass Dein Vertragspartner ausstehende Gelder einfordert. Begleichst Du also offene Zahlungen weiterhin nicht, gerätst Du unter Umständen rechtlich in Zahlungsverzug – denn Dein Vertragspartner darf jetzt Mahnungen schreiben, ein Inkassobüro einschalten oder sogar den laufenden Vertrag sogar kündigen, gerade bei schlechter SCHUFA.
Hohe Summen drohen: Bei Verträgen für Strom, Gas, Wasser, Fernwärme und Telefon können jetzt sogar die Kosten für bis zu vier Monate auf Dich zukommen – in einer Summe! Die Abschlagszahlungen für April bis Juni sowie der Abschlag für Juli. Nicht in Rechnung stellen darf Dein Vertragspartner bis auf weiters Verzugszinsen oder Mahngebühren für diesen Zeitraum – schließlich warst Du dank der gesetzlichen Regelungen bis 30. Juni nicht in Zahlungsverzug.
Tipp: Kannst Du die auflaufenden Rechnungen für Strom oder Gas nicht auf einmal begleichen. Solltest Du Dich unbedingt mit Deinem aktuellen Anbieter in Verbindung setzen und nach einer Zwischenabrechnung fragen. Das kann mitunter ein paar Euro kosten, aber dies kann sich lohnen – etwa, wenn Dein Verbrauch bislang niedriger war als angenommen. Statt weitere Abschläge verrechnet Dein Anbieter dann die bisher geleisteten Zahlungen mit den tatsächlich entstandenen Kosten. Alternativ kannst Du auch eine Anpassung Deines monatlichen Abschlags verlangen.
Corona-Krise aktuell: Versicherungsbeiträge – lässt sich hier was stunden?
Auch einige Verträge zu Pflichtversicherungen waren während der Corona-Zahlungsaufschub von Zahlungen befreit. Dazu gehören beispielsweise die private Krankenvollversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung. Unter besonderen Umständen konnte dies auch Deine Kfz-Haftpflicht als Pflichtversicherung im Rahmen der Daseinsvorsorge sein – etwa, wenn Du Auto, Motorrad und Co. zur Daseinsvorsorge oder dem Weg zur Arbeit bzw. Deines Arztes dringend benötigt hast.
Ab jetzt muss gezahlt werden, aber: Hast Du die Zahlung solcher Versicherungsbeiträge bereits gestundet, musst Du diese ab Juli nun weiterzahlen. Ob Sie alles auf einmal zahlen oder in Raten, das sollten Du möglichst sofort mit Deiner Versicherung klären.
Tipp: Einige Versicherungen gewähren aber auch bei anderen Verträgen eine zinsfreie Stundung der Beiträge, teilweise sogar über Drei-Monats-Frist hinaus – wenn Du einen formlosen Antrag bei Deiner Versicherung stellst.
Corona-Krise aktuell: Rückstände bei der Miete – was ist hier künftig möglich?
Vor allem mit Mietzahlungen gibt es während der Korona-Krise viele Probleme. Ein Recht, Deine Miete zu verweigern, gab es auch bisher nicht. Dein Vermieter durfte Dir aber zunächst nicht kündigen, wenn Du Deine Miete zwischen April und Juni 2020 nicht gezahlt hast. Entscheidend dabei war, dass Du Deinem Vermieter dargelegt konntest, wonach es Dir aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in der Corona-Krise nicht möglich war pünktlich zu bezahlen.
Bis 2022 bleibt Zeit: Die aktuelle Gesetzeslage gibt Dir jedoch Zeit bis Juni 2022 um Mieten der Monate April, Mai und Juni 2020 zu zahlen. Bis dahin darf der Vermieter Dir aufgrund ausstehender Mietzahlungen nicht kündigen – aus anderen Gründen aber schon.
Wichtig: So lange Du Deine Miete nicht bezahlst, kann Dein Vermieter dennoch Verzugszinsen berechnen – hier sind laut Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz aktuell bis zu vier Prozent Verzugszinsen üblich.
Tipp: Der Kündigungsausschluss zwischen April und Juni gilt auch für gewerbliche Mietverträge sowie Pachtverträge. Allerdings kann hier bereits gekündigt werden, wenn Du nur einen Monat in Mietrückstand bist. Kommen besondere Umstände hinzu, kann der Vermieter sogar früher kündigen.
Der Staat hilft Dir weiterhin – aber wie und wann genau?
Hört sich vielfach nicht so rosig an, aber: Trotz der vielen Kredite laufen die staatlichen Unterstützungen auch jetzt ab Juli 2020 in Deutschland weiter – allerdings mit Bedingungen:
Miete, Wohngeld, Grundsicherung: Solltest Du Deine Miete für Wohnung oder Haus auch ab Juli 2020 nicht begleichen können, stellst Du möglichst sofort Anträge auf Wohngeld oder Grundsicherung. Beim Wohngeld zählt Dein Einkommen der vergangenen sechs Monate, Deine Miethöhe und wie groß Deine Familie ist. Dein Vermögen bis zu 60.000 Euro bleibt dabei stets unberücksichtigt. Komplett deckt das Wohngeld die Miete zwar nicht, aber es sind von Fall zu Fall mehrere Hundert Euro pro Monat möglich.
Tipp: Du bekommst die Unterstützung immer ab dem Monat, in dem Du Deinen Antrag bei der Behörde stellst – rückwirkend sind solche Unterstützungen nicht möglich.
Kurzarbeit und Selbstständigkeit: Bist Du ab Juli 2020 weiterhin in Kurzarbeit beschäftigt oder Du verdienst als Selbstständiger nur sehr gering, kannst Du ebenfalls Grundsicherung beantragen. Unerhebliches Vermögen zählt dabei nicht, sofern Du den Antrag bis Ende September 2020 stellst. Du musst also einen Teil Deines Ersparten oder Deiner Lebensversicherung nicht auflösen, um Grundsicherung zu bekommen. Den Antrag hierfür stellst Du bei Deinem örtlichen Jobcenter. Dies ermittelt dann Deinen Anspruch zur Grundsicherung auf Basis deines aktuellen Einkommens und der tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung.
Tipp: Lehnt das Jobcenter Deinen Antrag auf Grundsicherung ab, kannst Du alternativ Wohngeld beantragen. Wird dieses bewilligt, bekommst Du die Zahlung dann jeweils ab dem Monat, in dem Du Grundsicherung beantragt hast. Andernfalls fließen die Zahlungen erst mit Beginn des gestellten Wohngeldantrages.
Ratenkredite und Baufinanzierungen: Von April bis Juni hattest Du die Möglichkeit, Zinsen, Tilgungsraten sowie Rückzahlungen für Deinen Ratenkredit oder Deine Baufinanzierung stunden zu lassen, falls es sich um Verbraucherdarlehensverträge handelte, die Du vor dem 15. März 2020geschlossen hast, Du durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle nachweisen konntest oder Dein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert war.
Hast Du dieses Recht genutzt, sind möglicherweise ab Juli wieder Zahlungen fällig. Das Gesetz sieht nach aktueller Lage allerdings nicht vor, dass die gestundete Zeit weiter verzinst wird und diese Zinsen dann samt Zinseszinsen später für Dich anfallen.
Tipp: Nicht alle Banken handhaben dies so und das Gesetz erlaubt zudem, dass Du mit Deiner Bank alternative Lösungen findest. Zur Sicherheit solltest Du also die Regelungen in Deinem Kreditunterlagen prüfen welche Raten zu welchem Zeitpunkt zu zahlen sind.
Zinsen für Kreditstundungen: Natürlich musst Du wissen, welche Zinsen für gestundete Zahlungen in der Corona-Krise aktuell anfallen. Hierzu multiplizierst Du die Zinskosten für den letzten Monat mit der Anzahl der Monate, in denen Du Deine Raten aufschieben willst oder musst. Die Zinskosten findest Du im jeweiligen Tilgungsplan Deines Kreditvertrags – bei Onlinekrediten kannst Du dies sehr einfach anhand Deines liegt Online-Kontos überprüfen.
Wichtig: Nicht die Zinseszinsen vergessen. Bei einem Ratenkredit sind das meist geringe Summen, bei einer längerfristigen Baufinanzierung können hier aber rasch mehrere Hundert Euro zusammenkommen.
Tipp: Einige Banken ermöglichen es, die Kreditraten länger als für die gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-frist zu senken. Hier kannst du dann beispielsweise Deinen Kredit sechs Monate oder länger stunden lassen oder Deine Tilgungsleistung samt Ratenzahlungen aussetzen. Ein Gespräch mit Deiner Bank lohnt sich hier um die finanzielle Belastung vorübergehend zu senken. Allerdings wird in vielen Fällen Dein Kredit am Ende deutlich teurer als geplant. Und: Kleinstunternehmen sind von diesen Regelungen zu Kreditverträgen ausgenommen.
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